„Mieter können Heizkostenabrechnung kürzen”

Heizkosten sparen durch weniger Kosten für das Ablesen der Heizung

Techem, Brunata, Ista & Co. lesen einmal im Jahr den Verbrauch der Heizkörper ab. Im Interview erklärt Dietmar Wall, Rechtsexperte des Deutschen Mieterbundes (DMB), warum deutsche Mieter oftmals zuviel für das Ablesen Ihrer Heizkosten bezahlen – und was man dagegen tun kann. 

 

Herr Wall, die Kosten für Messdienstleister schwanken nach einer Erhebung der Heizspiegelkampagne innerhalb Deutschlands deutlich. Was sind die Gründe?

Das liegt vor allem an der Marktstruktur für Messdienstleister. In weiten Teilen Deutschlands gibt es ein Oligopol, also ein unter Wenigen aufgeteiltes Monopol: Ein paar große Firmen, beispielsweise Techem, Brunata oder Ista, dominieren. Ein echter Markt mit transparenten Preisen hat sich so nie herausgebildet. Davon profitieren vor allem die großen Messdienstleister, die hohe Gewinne erzielen.

Was bedeutet „hoch“ in diesem Zusammenhang?

Vor einiger Zeit stand eine dieser Firmen, Ista, zum Verkauf und erklärte in einem Papier, das an sich nur für Investoren gedacht war, dass sie „Gewinnmargen von über 40 Prozent vor Sonderposten“ erziele. Das alles natürlich auf Kosten der Mieter, die die Mehrkosten tragen.

Was kann der Vermieter tun? Dieser beauftragt ja den Messdienstleister.

Eigentlich wäre es ganz einfach: Preise vergleichen, verschiedene Angebote einholen – und den günstigsten Anbieter beauftragen. Aber der Anteil der Vermieter, die zwischen den Anbietern vergleichen oder wechseln, ist sehr gering. Viele Hausverwaltungen nehmen ihren Messdienstleister als gottgegeben hin. Sie wissen offensichtlich gar nicht, dass es verschiedene Anbieter gibt und verlängern bestehende Verträge unbesehen.

Wie kann das sein?

Das größte Hindernis ist das Motivationsproblem der Vermieter: Sie profitieren nicht davon, zu einem günstigeren Anbieter zu wechseln – die Kosten tragen ja die Mieter.

Gibt es Gesetze, an die sich der Vermieter in diesem Zusammenhang halten muss?

Zunächst einmal gibt es die Heizkostenverordnung. In Paragraph 11 steht: Wenn die „Abrechnung nach Verbrauch“ mit unverhältnismäßig hohen Kosten verbunden ist, muss der Vermieter darauf verzichten. Die Verordnung geht davon aus, dass eine Abrechnung nach Verbrauch 15 Prozent Heizkosten spart. Das heißt: Betragen die Heizkosten für ein Haus 10.000 Euro, dürfen die Kosten für den Messdienst nicht höher als 1.500 Euro sein.

Welche weiteren Richtlinien gibt es?

Der zweite rechtliche Hebel, um zu hohe Messdienstkosten zu verhindern, ist das Wirtschaftlichkeitsgebot. Dieses besagt, dass Vermieter unverhältnismäßig hohe Kosten nicht an die Mieter weitergeben dürfen. Ich kann als Mieter prüfen, ob die eingesetzten Messgeräte eventuell zu teuer sind – oder auch, ob andere Messdienstleister für ihren Service, Messgeräte abzulesen und eine Abrechnung zu erstellen, weniger verlangen.

Wie muss ich als Mieter vorgehen?

Der Mieter hat die so genannte Darlegungslast. Er muss nachweisen, dass es einen günstigeren Messdienstleister gibt.

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Es ist also sinnvoll, zunächst den direkten Kontakt mit dem Vermieter oder der Hausverwaltung zu suchen?

Ja. Wenn das nicht hilft, können Mieter in Fällen mit einer hohen Überzahlung die Heizkostenabrechnung kürzen. Dabei müssen sie aber beachten, dass es neben dem reinen Preis weitere Faktoren gibt, auf die sich der Vermieter bei der Auswahl des Dienstleisters berufen kann, beispielsweise die Zuverlässigkeit einer Firma oder die guten Erfahrungen in der bisherigen Zusammenarbeit.

Sind Mietern dann die Hände gebunden?

Nein. Diese Argumente sind gegenstandslos, wenn es sich um eine unverhältnismäßige Überzahlung handelt. Das Heizgutachten hilft Mietern, konkrete Zahlen herauszubekommen. Wenn der Vermieter dennoch uneinsichtig bleibt, sollte man vor dem eigenmächtigen Kürzen der Heizkostenabrechnung einen Mieterverein konsultieren.

Wenn nichts mehr hilft, bleibt nur der Gang vors Gericht. Gibt es Urteile?

Zum Wirtschaftlichkeitsgebot gibt es zahlreiche Urteile: Wenn die Kosten zu hoch sind, darf ein Mieter kürzen. Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs in einem vergleichbaren Fall zum so genannten Contracting muss das Mietverhältnis allerdings schon bestanden haben, als der Vertrag mit dem Messdienstleister abgeschlossen oder verlängert wurde. Ist dies nicht der Fall, kann der Mieter den Vertrag nicht beanstanden.

Wie komme ich an diese Informationen?

Jeder Mieter hat das Recht, diese Unterlagen einzusehen. Dazu muss er ins Büro des Vermieters oder der Hausverwaltung und sich dort die Verträge, in diesem Fall mit dem Messdienstleister, zeigen lassen. Wurde der Vertrag abgeschlossen oder verlängert, nachdem der Mieter eingezogen ist, kann er gegebenenfalls zu hohe Zahlungen beanstanden.

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