Heizkostenabrechnung
Die Abrechnung der Heizkosten ist in der Heizkostenverordnung geregelt. Grundsätzlich gilt: Der Vermieter ist verpflichtet, den Verbrauch zu erfassen und eine verbrauchsabhängige Heizkostenabrechnung zu erstellen. Die jeweilige Abrechnung umfasst einen Zeitraum von einem Jahr, wobei es sich nicht zwingend um ein Kalenderjahr handeln muss. Spätestens ein Jahr nach Ende des Abrechnungszeitraumes muss der Mieter die Rechnung in den Händen halten. Der Gesetzgeber hat festgelegt, dass nur ein Teil der Kosten, nämlich zwischen 50 und 70 Prozent, nach dem Verbrauch abgerechnet werden darf. Die restlichen 30 bis 50 Prozent werden nach einem festen Maßstab, meist nach der Wohnfläche, verteilt.
Heizkostenabrechnung oft unübersichtlich
Für viele Mieter ist die Heizkostenabrechnung ein Buch mit sieben Siegeln. Jede Heizkostenabrechnung beginnt mit der Aufstellung aller Heizkosten, die in der Heizperiode angefallen sind. Die erste Position der Heizkostenaufstellung ist die Zusammenstellung der Lieferung des jeweiligen Energieträgers, also Fernwärme, Gas oder Öl. Dabei werden die einzelnen Lieferungen mit Datum, Menge und Preis aufgelistet. Neben dem Energieverbrauch enthält die Heizkostenabrechnung auch die sogenannten Heiznebenkosten. Dazu zählen Wartungskosten der Heizung, Gebühren der Heizkostenverteilung und für den Schornsteinfeger sowie Betriebsstromkosten der Heizungsanlage.
Im Detail unterscheiden sich die Heizkostenabrechnungen zwischen den Anbietern. Auf der Internetseite Ihres Messdienstleisters finden Sie weitere Informationen zur Abrechnung.
Die interaktive Musterabrechnung zeigt Ihnen, wie sich der Zahlenwirrwarr entschlüsseln lässt und wo Sie alle relevanten Informationen finden, um die Heizspiegel-Tabellen zu nutzen und ein Heizgutachten zu bestellen.
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